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NUTZUNGSBEDINGUNGEN LMS

Nutzungsbedingungen

1. Grundlagen
Die Global Sana Services AG (nachfolgend GSS) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (Schweiz) und bezweckt unter anderem die Schulung und Weiterbildung von Erwachsenen in der Persönlichkeitsentwicklung. GSS erbringt zudem Dienstleistungen im Bereich Verhaltenstraining für Führungs- und Verkaufspersonal in der Schweiz und führt Untersuchungen, Coachings, Assessments, Seminare sowie Projekte für videounterstützte Schulungen durch. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche Leistungen der GSS Anwendung. Geschäftsbedingungen der Auftraggeber bzw. Kunden der GSS gelten nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn diese von der GSS schriftlich bestätigt wurden. 



2. Urheberrecht
Sämtliche Inhalte im Learn Management System (nachfolgend LMS genannt) sind Eigentum der GSS und entsprechend urheberrechtsgeschützt. Die Anwendung ist den Mitarbeitenden der Global Sana AG (nachfolgend GS genannt) und GSS mit einem aktiven Arbeitsvertrag erlaubt. Die zum Download zur Verfügung gestellten Files dürfen auf den GS-PC sowie das für die GS geschäftlich genutzte Handy gespeichert werden. Der Download der Videoclips ist untersagt. Bei Austritt sind alle gespeicherten Files unwiderruflich zu löschen. Jegliche Weitergabe u/o Nutzung ohne aktiven Arbeitsvertrag wird als Verstoss gegen das Urheberrecht geahndet.



3. Angebote
GSS kann Angebote (Projektvorschlag) in Form von Untersuchungs-, Beratungsvorschlägen und dergleichen unterbreiten. Diese beinhalten: die Ausgangslage, die Aufgaben- und Zielstellung, die Vorgehensweise sowie den absehbaren Zeitbedarf und das Honorar. GSS kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Subunternehmer bedienen. GSS entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter und/oder Subunternehmer eingesetzt werden. Falls der Auftraggeber eigene Mitwirkende z.B. Schauspieler für ein Filmprojekt bestimmt, kommt er für allfällige Mehrkosten aus. 



4. Preis
Der im Angebot genannte Preis umfasst alle zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Leistungen, die gemäss Angebot von GSS zu erbringen sind. Der Preis wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten und/oder die Herstellungskosten (z.B. Filmaufnahmen) berechnet. Reise- und Nebenkosten (Telefon-, Fotokopier- und Sekretariatskosten etc.) sowie die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich verrechnet. Sonderwünsche des Auftraggebers, z. B. die Lieferung zusätzlicher und über den Projektvorschlag hinausgehender Erhebungen und Ausarbeitungen (Übersetzungen, detaillierte Marktbeobachtungen, -informationen und –befragungen, etc.) oder zusätzliche Drehzeit bei Filmprojekten werden von GSS gesondert in Rechnung gestellt werden.



5. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit
Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, wird der offerierte Preis zuzüglich Zusatzkosten jeweils zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50% nach der Hälfte der Projektdauer bzw. nach der Hälfte der erbrachten Dienstleistungen fällig. Die jeweiligen Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Hält der Auftraggeber den Zahlungstermin nicht ein, ist vom Datum der Fälligkeit an Verzugszins von 5% geschuldet. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Verrechnung.



6. Auftragsumfang
Inhalt und Umfang des an GSS erteilten Auftrages bestimmen sich ausschliesslich nach den zwischen GSS und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen. Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsunterzeichnung bedürfen ebenfalls einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bringen Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers für GSS zusätzlichen Zeitaufwand bzw. Mehrkosten, ist GSS berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Gleiches gilt, wenn aus anderen, von GSS nicht zu vertretenden, Gründen Mehrkosten entstehen.



7. Filmproduktion
Wird GSS mit Videoaufnahmen bzw. der Produktion eines (Schulungs-)Films beauftragt, erstellt sie diesen auf der Grundlage des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materials/Drehbuchs. Für den Inhalt des Films und die sachliche Richtigkeit ist ausschliesslich der Auftraggeber verantwortlich. Wünscht der Auftraggeber nach Produktionsbeginn Änderungen, werden diese nur mit Zustimmung der GSS und einer Einigung über die Zusatzkosten vorgenommen. Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht (z.B. die Verwendung eigener Texte, Bilder, etc.), verpflichtet er sich, diese in einem brauchbaren Format zu Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem angemessenen Zeitraum vor Produktionsbeginn an GSS übergeben werden. GSS übergibt den produzierten Film entweder als DVD oder stellt diesen als Download bereit. Ohne ausdrücklichen Gegenbericht gilt der Film innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung als abgenommen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn der Film dem vereinbarten Konzept/Drehbuch und dem vereinbarten Qualitätsstandard entspricht.



8. Eigentums- und Immaterialgüterrechte
Eigentums- und Urheberrechte an den bei der Auftragsdurchführung anfallenden Materialien – Projektvorschlag, Projektberichte, Fragebögen, Datenträger, Datenbänder, Untersuchungskonzeptionen, Filme etc., soweit sie urheberrechtsfähig sind – liegen ausschliesslich bei GSS. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt. Die Weitergabe von Informationen über die oder aus den von GSS geleisteten Arbeiten an Dritte (Kunden, Lieferanten etc.), sei es durch deren Vervielfältigung oder Druck, sei es durch Speicherung und Verarbeitung in oder Ausgabe aus Informations- und Dokumentationssystemen (information storage and retrieval systems) bedarf der Zustimmung von GSS. Die Nutzungsrechte an Filmproduktionen gehen nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über. GSS hat das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr für den Auftraggeber angefertigten Filme sowie deren Inhalte für den eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen, etc.) unentgeltlich zu nutzen. 



9. Vertraulichkeit
GSS verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und sie ausschliesslich für die Umsetzung des Auftrages und eigene Zwecke gemäss obiger Ziffer 7 zu verwenden.



10. Aufbewahrung
GSS wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, Erhebungsunterlagen 1 Jahr und Datenträger für die Dauer von 2 Jahren ab Auslieferung der Unterlagen (Untersuchungsbericht, Film, etc.) aufbewahren. Der Auftraggeber kann mit GSS vereinbaren, dass ihm ein Doppel des anonymisierten Datensatzes, je nach Arbeitsaufwand eventuell gegen Aufpreis, überlassen wird.



11. Dateneinsicht
Der Auftraggeber ist berechtigt, am Sitz von GSS Originalerhebungsunterlagen (z.B. Fragebögen etc.) nach vorhergehender Absprache einzusehen. Der Wunsch nach Anonymität der Informanten (falls gegeben) darf jedoch nicht verletzt werden. Verursachen Massnahmen, die zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten, müssen diese vom Auftraggeber getragen werden.



12. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.



13. Gewährleistung, Haftung
GSS kann keinen Erfolg für seine Dienstleistungen (Schulungen, Coachings, Untersuchungen, Filmproduktionen etc.) garantieren. GSS sichert dafür eine sorgfältige Auftragsumsetzung zu. Hat GSS im Rahmen der Auftragsumsetzung schuldhaft ihre Sorgfaltspflicht verletzt, besteht das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche sind soweit gesetzlich möglich und zulässig ausgeschlossen. Insbesondere die Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden sowie Folgeschäden gleich welcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durch GSS erbrachten Leistungen entstehen, wird soweit gesetzlich möglich und zulässig ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht von GSS für von ihr zu vertretende Schäden gleich welcher Art ist jedenfalls der Höhe nach auf den Betrag des Honorars für das jeweilige Teilprojekt, das für den betreffenden Auftrag vereinbart wurde, begrenzt, maximal jedoch CHF 50‘000.--. Bei Verzug oder Beanstandungen, die der Auftraggeber zu verantworten hat (z. B. unzureichende Unterstützung oder Datenaufbereitung durch Mitarbeiter des Auftraggebers), hat umgekehrt GSS das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt von GSS entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung der entstandenen Kosten. Die Ersatzpflicht des Auftraggebers richtet sich in diesem Fall nach den effektiv bis zu dem Zeitpunkt von GSS geleisteten Arbeitstagen, die mit dem jeweiligen Tagessatz zuzüglich Reise- und Nebenkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.



14. Angefangene Arbeiten
Vereinbarte Präsenzveranstaltungen bzw. Seminare, die auf Mitteilung des Auftraggebers doch nicht stattfinden, werden wie folgt abgerechnet: 20% des Rechnungsbetrages bei Abmeldung bis 60 Tage vor Beginn, 50% des Rechnungsbetrages bis 30 Tage vor Seminarbeginn, 100% bei späterer Annullierung, je zuzüglich Mehrwertsteuer und allfälliger weitere Kosten.



15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von GSS, derzeit Zürich (Schweiz). Auf das Rechtsverhältnis zwischen GSS und dem Auftraggeber ist ausschliesslich formelles und materielles Schweizer Recht, insbesondere Art. 394 ff. OR anwendbar. 



16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der obigen Bestimmungen ungültig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ausfallende Bestimmung soll als ersetzt gelten durch eine andere Bestimmung, welche den ursprünglich angestrebten Zweck in gesetzeskonformer Art möglichst weitgehend verwirklicht.